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Diskussionen um Herbstlaub: Wer ist dafür verantwortlich?

Ratgeber

Diskussionen um Herbstlaub: Wer ist dafür verantwortlich?

30.09.2024, 18:24 Uhr
· Online seit 30.09.2024, 18:00 Uhr
Jedes Jahr fallen sie in den schönsten Farben von den Bäumen, doch am Boden angekommen, sorgen sie oft für Diskussionen. Wer ist eigentlich für das Aufräumen des Laubs verantwortlich, und was kann man gegen Laubbläser tun? Die Expertin klärt auf.

Vorweg: Laub im Garten gilt in der Regel weder als übermässig noch als schädlich. Daher geht die Rechtsprechung auch nicht davon aus, dass Laub von Nachbars Bäumen andere Grundstücke erheblich beeinträchtigt. Auch wenn es häufig zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn kommt, muss das Laub geduldet werden. «Besonders in Quartieren mit grossen Gärten und vielen Bäumen gilt Laub im Herbst als ortsüblich. Das bedeutet, dass man Nachbars Laub auf dem eigenen Grundstück dulden und selbst zusammenrechen muss», erklärt Stéphanie Bartholdi vom Hauseigentümerverband Schweiz (HEV). Denn Laub wird von den Gerichten als normales Naturereignis angesehen.

Eigentümer für eigenes Grundstück verantwortlich

«Nur wenn der Laubfall als übermässig und ortsunüblich eingestuft wird, haben Sie Aussicht auf Erfolg, wenn Sie sich wehren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Laub regelmässig Dachrinnen oder Abläufe verstopft.» Grundsätzlich ist jeder Eigentümer auf seinem Grundstück für die Laubräumung verantwortlich. «Der Nachbar kann also nicht dazu verpflichtet werden, das Laub in meinem Garten zu rechen. Ein kleiner Trost am Rande: Dafür darf man die Früchte, die von einem Nachbarsbaum auf das eigene Grundstück ragen, pflücken und behalten.»

Das gilt bei den Laubbläsern

Bezüglich der Lärmemissionen von Laubbläsern gibt es keine spezifischen gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings müssen diese so weit begrenzt werden, wie es technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss der geltenden Lärmschutzverordnung darf die Bevölkerung durch den Einsatz von Maschinen und Geräten in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört werden. Für den Vollzug der Lärmschutzverordnung sind die Gemeinden und der Kanton verantwortlich. Sie haben die Möglichkeit, den Lärm entsprechend einzuschränken. Während der Ruhezeiten ist die Benutzung von Laubbläsern untersagt.

Was bei nassem Laub auf der Strasse gilt, und wie es mit der Haftungsfrage aussieht, erfährst du oben im Video.

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veröffentlicht: 30. September 2024 18:00
aktualisiert: 30. September 2024 18:24
Quelle: PilatusToday

redaktion@pilatustoday.ch