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Einzonungsstopp in Luzern, Zug und Schwyz

Einzonungsstopp in Luzern, Zug und Schwyz

10.04.2019, 13:54 Uhr
· Online seit 10.04.2019, 12:07 Uhr
Die Kantone verfügen nicht über eine rechtskonforme Mehrwert-Abgabe
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Der Bundesrat hat ab dem 1. Mai einen Einzonungsstopp verhängt: In den Zentralschweizer Kantonen Luzern, Schwyz und Zug sowie in Genf und Zürich darf vorerst kein Bauland mehr eingezont werden. Die betroffenen Kantone verfügen momentan nicht über eine rechtskonforme Mehrwert-Abgabe bei Einzonungen. Sobald die Kantone eine bundesrechtskonforme Regelung eingeführt haben, wird der Einzonungs-Stopp wieder aufgehoben.

Grund ist das revidierte Raumplanungsgesetz, das 2013 an der Urne angenommen und am 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt worden ist. Die Kantone haben fünf Jahre Zeit, die neuen Regeln umzusetzen. Diese Frist läuft am 1. Mai 2019 ab. Schon heute steht fest, dass es fünf Kanton nicht schaffen werden.

Das revidierte Raumplanungsgesetz verpflichtet die Kantone unter anderem, auf den Mehrwert, der bei einer Einzonung entsteht, eine Abgabe von mindestens 20 Prozent zu erheben. In jenen Kantonen, die innert Frist keine korrekte Mehrwertabgabe eingeführt haben, gilt ab dem 1. Mai ein Einzonungsstopp, wie das Bundesamt für Raumentwicklung (Are) mitteilte.

Luzern und Schwyz erfüllen Mindestvorgaben nicht

Die Kantone Luzern, Schwyz und Genf haben zwar rechtzeitig eine solche eingeführt. Die Regelung respektiere aber die Mindestvorgaben nicht, schreibt das Are. In Genf und Luzern werde die Abgabe erst ab einem Mehrwert von 100'000 Franken erhoben. In einem den Kanton Tessin betreffenden Urteil hatte das Bundesgericht entschieden, dass eine Freigrenze in dieser Höhe gegen Bundesrecht verstösst. Der Kanton Schwyz lässt bei Einzonungen einen Pauschalabzug von 10'000 Franken auf der Mehrwertabgabe zu. Da der Kanton den Abgabesatz auf das bundesrechtliche Minimum festgesetzt hat, liegt die Mehrwertabgabe faktisch unter 20 Prozent.

In Zug findet die Volksabstimmung erst noch statt

Der Kanton Zug hat zwar eine Ausgleichsregelung beschlossen, die den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Die Volksabstimmung dazu findet aber erst am 19. Mai 2019 statt, also nach Ablauf der Frist. Im Kanton Zürich wird die Ausgleichsregelung noch vom Kantonsparlament beraten. Eine fristgerechte Einführung ist nicht möglich. 

Regelung zur Aufhebung des Einzonungsstopp

Sobald die Kantone eine bundesrechtskonforme Regelung eingeführt hätten, werde der Bundesrat den Einzonungsstopp wieder aufheben, schreibt das Are. Bis dahin könnte jedoch bereits in weiteren Kantonen ein Einzonungsstopp gelten. Diese müssen nämlich spätestens am 1. Mai auch über einen revidierten, vom Bundesrat genehmigten Richtplan verfügen.

Mit Graubünden und Schaffhausen hat der Bundesrat am Mittwoch die Richtpläne Nummer 17 und 18 bewilligt. Jene von Basel-Landschaft, Jura, Freiburg, Wallis, Zug und Tessin werden derzeit vom Are überprüft.

Rechtzeitige Umsetzung noch möglich

Der Bundesrat hat bis zum Ablauf der Frist noch eine Sitzung und eine weitere am 1. Mai, eine rechtzeitige Umsetzung ist also noch immer möglich. Allerdings könnten rechtliche Hindernisse in den Kantonen eine rechtzeitige Inkraftsetzung immer noch verhindern.

Quelle: sda

veröffentlicht: 10. April 2019 12:07
aktualisiert: 10. April 2019 13:54

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