Quelle: Tele 1
Während der Eigenheimbesitzer in den eigenen vier Wänden bei der Gestaltung freie Hand hat, gilt im Garten auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen und auch die kantonalen Gesetze zu berücksichtigen. “So ist zum Beispiel das Anpflanzen und Vermehren von gewissen Pflanzen verboten”, sagt Stéphanie Bartholdi, Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz.
In der Freisetzungsverordnung kann der Bund gewisse invasive gebietsfremde Pflanzen verbieten. Dabei handelt es sich vor allem um solche, die die biologische Vielfalt gefährden, weil sie andere Arten verdrängen.
Auch für die Mindestabstände für Bäume zum Nachbargrundstück gibt es Vorgaben. Diese sind ebenfalls in den kantonalen Gesetzen geregelt. Bei Sträuchern und Hecken gelten zudem oft auch Maximalhöhen. “Somit kann es vorkommen, dass bei einem nachbarschaftlichen Streit über eine Hecke diese zurückgeschnitten werden muss, wenn die zulässige Höhe überschritten wird.” Das Zurückschneiden kann schweizweit jederzeit verlangt werden; es gilt keine Verjährungsfrist.
Wie die Vorgaben zu den umstrittenen Schottergärten aussehen, erfährst du im Video.