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Stockwerkeigentum: Das gilt für die Versammlung

Ratgeber

Stockwerkeigentum: Das gilt für die Versammlung

· Online seit 16.09.2024, 18:00 Uhr
Wer Stockwerkeigentum besitzt, lebt in einer Gemeinschaft. Wie in jeder Gemeinschaft müssen sich die Mitglieder an gewisse Regeln halten. Dazu gehört auch die Teilnahme an der Eigentümerversammlung. Was dabei zu beachten ist, erklärt eine Expertin.

Die Eigentümerversammlung ist das oberste Gremium, das über Regeln und Vorschriften entscheidet. Sie trifft alle wichtigen Entscheidungen und muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Teilnehmen dürfen nur die Eigentümerinnen und Eigentümer, es sei denn, sie bestimmen eine Stellvertretung. „Als mögliche Vertreter können ein anderer Stockwerkeigentümer oder eine beliebige Drittperson bevollmächtigt werden", erklärt Stéphanie Bartholdi, Juristin beim Hauseigentümerverband Schweiz (HEV). Grundsätzlich gilt das Kopfstimmrecht, das heisst, jeder Stockwerkeigentümer hat in der Versammlung nur eine Stimme – auch wenn er mehrere Wohnungen besitzt. „Diese Regelung ist jedoch nicht zwingend und kann im Reglement angepasst werden“, ergänzt Bartholdi. 

So kommen die Themen auf die Traktandenliste 

Nicht jedes Thema wird automatisch auf die Traktandenliste gesetzt. Das Recht eines einzelnen Stockwerkeigentümers, ein Thema zur Diskussion zu stellen, ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen und wird in der Fachwelt unterschiedlich bewertet. Es steht jedoch fest, dass ein Thema auf die Traktandenliste aufgenommen werden muss, wenn mindestens ein Fünftel der Stockwerkeigentümer ein entsprechendes Begehren unterstützt. Im Reglement kann das Individualrecht jedes Stockwerkeigentümers auf Beantragung eines Traktandums verankert und im Detail geregelt werden. 

Entscheidungen, die in einer Versammlung getroffen werden, führen immer wieder zu Unstimmigkeiten. Ob und wie man sich dagegen wehren kann, erfährst du im Video. 

veröffentlicht: 16. September 2024 18:00
aktualisiert: 16. September 2024 18:00
Quelle: PilatusToday

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