Diese Einmalzahlung entspricht einer jährlichen Entschädigung von 340'000 Franken während 22 Jahren, wie dem am Dienstag publizierten Kreditantrag der Regierung ans Kantonsparlament zu entnehmen ist. Die Summe setzt sich aus den Personal-, den Sach- und den Nebenkosten zusammen, die für die Seelsorge anfallen. Nicht eingerechnet sind die Kosten für die Verwaltung der Kirchgemeinde.
Grundlage für diese 22-fache jährliche Entschädigung ist das Kollaturgesetz von 1869. Die Höhe der jährlichen Entschädigung sei dabei in Verhandlungen zwischen dem Kanton und der katholischen Kirchgemeinde bestimmt worden, erklärte die Regierung.
Die Vereinbarung, die der Kanton mit der Kirchgemeinde zur Auflösung der Kollaturverpflichtung getroffen hat, sieht zudem vor, dass die Kirchgemeinde die Klosterkirche, die Sakristei und weitere Räume weiterhin kostenlos nutzen kann. Die Regierung begründet dies mit der kulturhistorischen Bedeutung der Klosteranlage. Neu muss die Kirchgemeinde aber für die effektiven Nebenkosten aufkommen.
Die Einmalzahlung muss vom Parlament bewilligt werden und untersteht dem fakultativen Referendum. Bei einer Ablehnung würde die Kollaturverpflichtung weiterbestehen, erklärte die Regierung.
Der Kanton Luzern hatte 1848 das Kloster St. Urban aufgehoben. Er verpflichtete sich damals dazu, die für den Gottesdienst genutzten Gebäude zu unterhalten und die Seelsorge sicherzustellen.
Umgesetzt wurde diese Aufgabe von der psychiatrischen Klinik St. Urban, welche die Klosteranlage nutzt. Die heutige Luzerner Psychiatrie AG will diese Aufgabe abgeben. In der Folge entschied die Regierung, die Kollaturverpflichtung aufzulösen. Dank dieser erhob die katholische Kirchgemeinde St. Urban bislang keine Kirchensteuern. Diese privilegierte Stellung der Katholiken von St. Urban geht damit zu Ende.