Zentralschweiz

Steuererklärung – diese Fehler solltest du vermeiden

Fristen, Bussen, Pflichten

Das solltest du bei der Steuererklärung beachten

17.03.2022, 17:27 Uhr
· Online seit 28.02.2022, 11:37 Uhr
Das grosse Couvert, das jeweils kurz nach Jahresbeginn in den Briefkasten flattert, mag niemand. Kein Wunder, schieben viele das Ausfüllen der Steuererklärung wochenlang heraus. Mit diesen Tipps kämpfst du dich erfolgreich durch den Finanzdschungel.
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Das Wichtigste zuerst: Einreichen musst du deine Steuererklärung sowieso. In den Kantonen Luzern, Schwyz, Uri sowie Ob- und Nidwalden musst du dies bis zum 31. März tun. Einzig im Kanton Zug hast du bis zum 30. April Zeit.

Sollte das nicht reichen, musst du die Frist frühzeitig verlängern. Die Fristerstreckung muss vor Ablauf des regulären Abgabetermins beim Gemeindesteueramt eintreffen. Einen Grund brauchst du nicht anzugeben. Mahnfristen sind nicht verlängerbar.

Nun aber zu den wichtigsten Tipps für das Ausfüllen der Steuererklärung. Diese kommen von Kevin Walz. Er ist Inhaber der Agentur «dein-onlinesteuerberater.ch».

Wie kann ich am besten sparen?

Den ultimativen Tipp gibt es laut Walz nicht. Aber: «Man kann sicher sagen, dass beispielsweise Weiterbildungen, Spenden, Liegenschaftsunterhalt oder auch Beiträge an die Säule 3a interessant sind.» Viele seien sich nicht bewusst, dass man beispielsweise auch die Gebäudeversicherung abziehen könne. Das sind jährlich um die 300 bis 400 Franken.

Kann man Hygienemasken von den Steuern abziehen?

«Jein», sagt Kevin Walz. Grundsätzlich sei ein Abzug unter der Position «Krankheitskosten» denkbar. Dort müsse man aber ein gewisses Niveau an Kosten erreichen, damit der Abzug überhaupt erfolgt. Dies seien fünf Prozent des Einkommens, welches wohl die wenigsten Menschen nur mit Maskenkosten erreicht haben. «Dazu kommt, dass man die Ausgaben nachweisen muss.» Heisst also: Nur für Leute, die wirklich viel Geld für Masken ausgegeben und auch jede einzelne Quittung aufbewahrt haben, lohnt sich die Mühe.

Wie sieht es bezüglich Homeoffice aus? 

«Wenn man überwiegend zu Hause gearbeitet und ein separates Zimmer dafür hat, kann man einen Anteil bei der Miete respektive am Eigenmietwert abziehen. Ausserdem ist es denkbar, dass man Kosten für Anschaffungen wie Bildschirm, Tastatur und so weiter in Abzug bringen kann», erklärt der Steuerexperte. Auch hier brauche es aber Belege für die Käufe, also Quittungen für die Anschaffungen sowie eine Kopie des Mietvertrages.

Was kann ein Experte besser als ich?

«Das Steuerrecht ist immer im Wandel, man hat Ausnahmesituationen wie jetzt mit Corona. Und da ist es als Laie schwer, up to date zu bleiben», betont Walz. Fachexperten können oft ein bisschen mehr rausholen als Laien. «Das Steuerrecht ist komplex und umfangreich. Es gibt viele kleine Abzüge, die der Steuerexperte kennt und beim Ausfüllen der Steuererklärung berücksichtigen kann.»

Das Schönste an den Steuern ist wohl der Abzug. Teste deshalb dein Wissen in unserem Quiz!

Was du sonst noch wissen solltest:

Wie beeinflusst Corona die Steuererklärung?

Unselbständige Arbeitnehmende können für das Jahr 2021 ihre Berufskosten so abziehen wie vor den Corona-Massnahmen. Dies umfasst Fahrkosten, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für weitere Berufskosten sowie Aus- und Weiterbildungskosten. Die Berufskosten werden nicht um die coronabedingten Homeoffice-Tage gekürzt.

Was geschieht bei einem Versäumnis?

Wird die Steuererklärung inklusive Beilagen nicht fristgerecht abgegeben, erhältst du eine Mahnung. Wenn du diese ignorierst, kannst du im schlimmsten Fall in ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung verwickelt werden. Also besser ran an die Steuererklärung – oder noch kurz die Frist verlängern!

Beilagedokumente

Es lohnt sich, vor dem Ausfüllen der Formulare zu prüfen, ob alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind. Für die Steuererklärung braucht es – je nach finanzieller Situation – folgende Beilagen:

  • Lohnausweis(e)
  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über bezogene Taggelder
  • Rentenbescheinigungen
  • Gutschriften von Zinsen und Dividenden
  • Kauf- und Verkaufsbelege von Obligationen, Aktien usw.
  • Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken
  • Bescheinigung über Beitragsleistungen an Pensionskassen, sofern sie nicht im Lohnausweis enthalten sind
  • Bescheinigung über geleistete Beiträge an die Säule 3a

(red.)

veröffentlicht: 28. Februar 2022 11:37
aktualisiert: 17. März 2022 17:27
Quelle: PilatusToday

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