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Die Zuger Sexaffäre: ein Gerichtsfall?

Die Zuger Sexaffäre: ein Gerichtsfall?

03.06.2016, 13:34 Uhr
· Online seit 02.06.2016, 17:15 Uhr
Die Akten zur Zuger Sexaffäre: Das Prinzip «in dubio pro duriore»
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7. März 2020 - 00:04

Wieso wurde die Zuger Sexaffäre nicht vor Gericht verhandelt?

Die Zuger Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung zur sogenannten Sexaffäre im Spätsommer des vergangenen Jahres eingestellt. Ein Gericht musste sich nie mit dem Fall befassen. Gemäss Schweizer Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren unter anderem einstellen, wenn «kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt». In der Einstellungsverfügung vom 27. August 2015 hiess es auch:

«Das Verfahren brachte keine Beweise zutage, dass die Privatklägerin während der Landammannfeier widerstandsunfähig war.»

Im Schweizer Rechtssystem gibt es den Grundsatz «in dubio pro duriore», übersetzt «im Zweifel für das Härtere». Es bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft im Zweifelsfall eine Anklage erhebt. Gemäss Bundesgericht sogar «wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann». In seinen Urteilen hält das Bundesgericht sogar fest, dass «eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit» erfolgen darf.

Die Staatsanwaltschaft hätte sich also zu 100 Prozent sicher sein müssen, dass Markus Hürlimann nicht verurteilt wird. Aufgrund der Aktenlage konnte die Staatsanwaltschaft aber unmöglich ausschliessen, dass Markus Hürlimann nicht als Täter in Frage kommt. Auch wenn er es tatsächlich nicht gewesen wäre. Wieso nicht?

  1. Die Zeugenaussagen liessen keinen klaren Schluss zu. Gemäss Zeugen war der Zustand von Markus Hürlimann und Jolanda Spiess-Hegglin irgendwo zwischen «besäuselt» und «voll besoffen». Die Wahrnehmung war also sehr unterschiedlich. Bei den meisten Zeugenaussagen konnte man die Parteizugehörigkeit erahnen.
  2. Aufgrund der Gutachten konnte nicht ausgeschlossen werden, dass keine K.O.-Tropfen oder eine ähnliche Substanz im Spiel waren. Es konnte nur kein Nachweis erbracht werden. Nicht zuletzt deshalb, weil die Urin- und Blutproben im Spital zu spät abgenommen wurden. Beide Beteiligten haben ausserdem ab circa Mitternacht einen Filmriss bzw. machen diesen geltend.
  3. Die sexuelle Handlung scheint unbestritten: Erstens wurde DNA auf der Unterhose und in der Vagina von Jolanda Spiess-Hegglin gefunden, die von Markus Hürlimann stammt. Zweitens haben beide sogenannte Flashs. In diesen Bildern sehen sie jeweils die Geschlechtsorgane des anderen.

Gegenüber Radio Pilatus begründete die Zuger Staatsanwaltschaft die Einstellung der Untersuchung wie folgt:

«Entsprechend müssen genügend Beweise vorliegen, die eine Verurteilung wahrscheinlich machen würden. Diese lagen im zu diskutierenden Fall ungenügend vor.»

Dieser Satz widerspricht aber der bundesgerichtlichen Praxis. Die Beweise müssen nicht eine Verurteilung wahrscheinlich machen, sondern eine Verurteilung darf nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden können.

Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren trotz dünner Beweislage und vielen Unklarheiten vor Gericht bringen müssen. Mit ihrem Entscheid erinnert die Staatsanwaltschaft an den Grundsatz «in dubio pro reo» - im Zweifel für den Angeklagten. Dieser Grundsatz darf die Staatsanwaltschaft aber gar nicht anwenden. Das Bundesgericht schreibt dazu:

«Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ auf die Frage der Einstellung oder Anklageerhebung im Untersuchungsstadium gerade nicht anwendbar.»

Das Gericht hätte dann immer noch das Urteil «in dubio pro reo» - im Zweifel für den Angeklagten fällen können.

In der Rechtswissenschaftslehre gibt es noch einen weiteren Grundsatz. Demnach ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet «alles zu tun, um die historische Wahrheit zu ermitteln und ihre Schlüsse darauf aufzubauen» (Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung). Auch hier stellt sich aufgrund der Aktenlage die Frage, ob dieser Grundsatz im Fall der sogenannten Zuger Sexaffäre eingehalten wurde.

Das Verfahren gegen Markus Hürlimann lief wegen Schändung. Die Staatsanwaltschaft hatte die Vergewaltigung ausgeschlossen. Die beiden Tatbestände unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass der Täter bei einer Schändung weiss, dass sein Opfer widerstandsunfähig ist. Bei einer Vergewaltigung macht er sein Opfer selber widerstandsunfähig. In der Einstellungsverfügung steht:

«Markus Hürlimann wird nicht vorgeworfen, Jolanda Spiess selber irgendwelche Substanzen verabreicht zu haben, um sie widerstandsfähig zu machen.»

Jolanda Spiess-Hegglin konnte diesen Vorwurf aber nicht machen, da sie angibt, willenlos gewesen zu sein und nichts mehr weiss. Es wäre dadurch an der Staatsanwaltschaft gelegen, den Vorwurf anzunehmen und auch die Vergewaltigung zu prüfen. Ausserdem hätte die Staatsanwaltschaft auch gegen Unbekannt ermitteln müssen. Auch wenn Markus Hürlimann tatsächlich Jolanda Spiess-Hegglin geschändet hätte, dann müsste jemand die K.O.-Tropfen ins Getränk gemischt haben. Aufgrund der Aktenlage ist es durchaus möglich, dass Markus Hürlimann nichts von allfälligen K.O.-Tropfen wusste beziehungsweise selber eine solche Substanz einnahm. In ihrem Nachbericht vom 30. April 2015 schreibt die Zuger Polizei zwar:

«Auch sonst konnte niemand ermitteln werden, welcher Spiess-Hegglin Jolanda solche [Anm. der Redaktion: K.O.-Tropfen] verabreicht haben könnte.»

Mit Ausnahme der Zeugenaussagen gab es anhand der Akten jedoch keine weiteren Bemühungen, um weitere mögliche Personen zu ermitteln. Die beteiligte Drittperson hätte sich der versuchten schweren Körperverletzung strafbar gemacht. K.O.-Tropfen können in der richtigen Dosis lebensgefährlich sein.

 

Die weiteren Berichte zur sogenannten Zuger Sexaffäre gibt es hier.

veröffentlicht: 2. Juni 2016 17:15
aktualisiert: 3. Juni 2016 13:34

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